- Wenn die geleasten Produkte steuerlich dem Leasing-Geber zugeordnet werden, sind die Raten dafür als Betriebsausgaben steuerlich voll absetzbar.
- In der Bilanz des Leasing-Nehmers tauchen geleaste Alarmanlagen nicht auf. In der Gewinn-und-Verlust-Rechnung werden nur die Leasing-Raten verbucht. Verschuldungsgrad und Eigenkapitalquote ändern sich durch ein Leasing nicht.
- Da die Leasing-Rate für eine Alarmanlage nicht durch Rating-Veränderungen oder Zinsänderungen beeinflusst wird, ist sie eine sichere Kalkulationsgrundlage.
- Der Leasing-Nehmer hat einen breiteren finanziellen Handlungsspielraum, da die Finanzierung der Alarmanlage die Leasing-Gesellschaft übernimmt. Auf diese Weise werden auch die Abhängigkeiten zu Kreditgebern verringert.
- Die Leasing-Raten fallen parallel zur Nutzung der Alarmanlage an. Dadurch finanziert sie sich quasi von selbst, da sich der Finanzierungsaufwand auf die Nutzungsdauer verteilt.
- Durch die Möglichkeit, eine Alarmanlage zu leasen statt zu kaufen, werden Modernisierungen und Folgeinvestitionen erleichtert.
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